fragt Dr. Stefan König, Rechtsanwalt und Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereines.
Er macht sich in seinem Kommentar im Anwaltsblatt des Deutschen Anwaltvereines (auf S. 266) Gedanken um Telekomminikationsüberwachung, zum den Entscheidungen des BGH zu Online-Durchsuchungen, zur Vorratsdatenspeicherung, zu der Ausweitung von Katalogtaten, wenn eine bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage eine Katalogtat voraussetzt und er endet mit dem Satz:
"Und meine Festplatte muss für Hacker tabu bleiben, ganz gleich woher sie kommen."
Montag, 2. April 2007
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1 Kommentar:
Dem Schlußsatz kann ich nur zustimmen. Hacker bleibt Hacker und ein solcher wird nicht edler dadurch, indem er eine Uniform trägt.
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