Angesichts der neuesten Aktionen von Wolfgang-ich-bin-anständig-Schäuble & Co. erscheint es angebracht, einmal wieder an das abweichende Votum der Verfassungsrichterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt zu der Entscheidung des BVerfG vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 - zu den Verfassungsbeschwerden gegen die „akustische Wohnraumüberwachung" (sog. Großer Lauschangriff) zu erinnern. An dessen Ende heißt es:
„Im Jahre 1971 haben die Verfassungsrichter Geller, v. Schlabrendorff und Rupp es noch als eine fernliegende, aber dennoch nicht ganz auszuschließende Gefahr angesehen, dass Art. 13 GG einmal dahin erweitert werden solle, dass "unter bestimmten Voraussetzungen Haussuchungen ohne Zuziehung des Wohnungsinhabers und dritter Personen vorgenommen und dabei auch Geheimmikrofone unter Ausschluss des Rechtsweges angebracht werden dürften" (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 30 <46 f.>).
Inzwischen scheint man sich an den Gedanken gewöhnt zu haben, dass mit den mittlerweile entwickelten technischen Möglichkeiten auch deren grenzenloser Einsatz hinzunehmen ist. Wenn aber selbst die persönliche Intimsphäre, manifestiert in den eigenen vier Wänden, kein Tabu mehr ist, vor dem das Sicherheitsbedürfnis Halt zu machen hat, stellt sich auch verfassungsrechtlich die Frage, ob das Menschenbild, das eine solche Vorgehensweise erzeugt, noch einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie entspricht. Umso mehr ist Art. 79 Abs. 3 GG streng und unnachgiebig auszulegen, um heute nicht mehr den Anfängen, sondern einem bitteren Ende zu wehren."
Dem ist NICHTS hinzuzufügen!
Montag, 2. April 2007
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1 Kommentar:
Wieso vertrauen Sie unseren Politikern nicht? Wir sind doch nicht in Amerika.
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