heise online zufolge, sieht die CDU Hessen ein "praktisches Bedürfnis" für Online-Durchsuchungen:
„Die CDU-Fraktion im hessischen Landtag macht sich für heimliche Online-Durchsuchungen von privaten PCs und virtuellen Speicherplattformen stark, um mit "hochprofessionellen Tätern im Internetzeitalter Schritt zu halten" und den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen. In einem dringlichen Antrag der Regierungsfraktion soll die Landesregierung aufgefordert werden, "sich weiterhin auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass eine gesetzliche Grundlage zur verdeckten Online-Durchsuchung in die Strafprozessordnung aufgenommen wird". Die Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung und würde nur so in einigen Fällen überhaupt noch ermöglicht.
...
Den vorgetragenen "Anspruch an das Strafprozessrecht" sieht die hessische CDU durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gedeckt. Dieser hatte die vom Bundeskriminalamt (BKA) angestrebten heimlichen Netzermittlungen Ende Januar untersagt. Dem CDU-Antrag zufolge haben die Richter dabei aber auch klargestellt, "dass bei der Bekämpfung von Terrorismus und vergleichbaren Fällen der Schwerstkriminalität ein praktisches Bedürfnis für eine verdeckte Online-Durchsuchung zur Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung und Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs besteht". Sie hätten nur moniert, dass eine entsprechende Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung bislang fehlt."
Es ist schon unglaublich, wie hier gelogen wird: Dass der BGH auch nur in irgendeiner Weise - und sei es auch nur nebenbei - klargestellt hätte, dass „bei der Bekämpfung von Terrorismus und vergleichbaren Fällen der Schwerstkriminalität ein praktisches Bedürfnis für eine verdeckte Online-Durchsuchung zur Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung und Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs besteht", ist schlicht unwahr. Jedenfalls in dem Beschluss StB 18/06 vom 31. Januar 2007 ist hiervon mit keinem Wort die Rede.
Interessant immerhin, dass es nicht einmal mehr um die allfällige Terrorismusbekämpfung und/oder irgendeine nebulöse Prävention gehen soll, sondern darum, „staatlichen Strafanspruch durchzusetzen". Schon klar, dass dieses überragende Interesse einen Eingriff bisher noch nie gekannter Intensität in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Unverletzlichkeit der Wohnung mit völlig unkalkulierbaren Folgen rechtfertigen muss, oder ???
Mittwoch, 4. April 2007
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
1 Kommentar:
Tja, aber Sie wissen doch: Wer nichts zu verbergen hat...
Würde ja auswandern, aber wohin?
Kommentar veröffentlichen