Das hört sich spannend an, aber gibt es dazu schon etwas genaueres?
Aber ich habe etwas gefunden: Privatdozent (PD) Dr. iur. Johannes Rux: "Nimmt man das BVerfG und seine Rechtsprechung über den unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensführung ernst, müssen die entsprechenden Befugnisnormen daher entsprechend ausgestaltet werden. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtes ist es Aufgabe des Gesetzgebers, durch eine Ausgestaltung des Verfahrens sicher zu stellen, dass dieser Kernbereich dem Zugriff des Staates nach Möglichkeit entzogen bleibt.
Genaueres versuche ich im Moment noch zu Papier zu bringen - und hoffe sehr darauf, dass es bald das Licht der Öffentlichkeit erblicken wird."
Ich bin in allerhöchstem Maße gespannt auf seine Überlegungen. Ich werde hier ein Update posten, wenn sich in dem Staatsrecht-Blog eine Meldung in dieser Hinsicht findet (den RSS-Feed habe ich grade abonniert).
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