FAZ.NET berichtet:
Eilmeldung
Heimliche Online-Durchsuchungen unzulässig
05. Februar 2007
Heimliche Durchsuchungen der Festplatten von Computern durch die Polizei sind unzulässig. Das entschied am Montag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Die Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Daten sei nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt, stellten die Richter fest. Die Strafprozessordnung erlaube nur eine offene Durchsuchung.
In Kürze mehr bei FAZ.NET.
Na also, die Woche fängt gut an, nicht wahr, Herr Schäuble + Herr Wiefelspütz?!!! ;-)
Hierzu die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 17/2007
Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig
Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.
Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Dies ergibt sich zum einen aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten - Anwesenheitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Zuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO) -, deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht. Zum anderen folgt dies aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die - wie die Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) oder die Wohnraumüberwachung (§§ 100 c, d StPO) - ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung bestehen. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten die verdeckte Online-Durchsuchung nicht.
Beschluss vom 31. Januar 2007 - StB 18/06
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - 1 BGs 184/06 - Entscheidung vom 25. November 2006
Karlsruhe, den 5. Februar 2007
Montag, 5. Februar 2007
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