Dienstag, 4. September 2007

GEZ & Co. sollen auch schnüffeln dürfen?!

Ein Kommentator zum letzten Artikel macht auf eine geplante neue Schnüffelermächtigung aufmerksam, zu finden am Ende des Entwurfs zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag:

2. § 8 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr beauftragte Stelle nach Absatz 2 kann zur Feststellung, ob ein den Vorschriften dieses Staatsvertrages genügendes Rundfunkteilnehmerverhältnis besteht, und zur Verwaltung von Rundfunkteilnehmerverhältnissen personenbezogene Daten bei nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass

1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Gebührenpflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der nach § 3 angemeldeten Rundfunkteilnehmer und

2. sich die Daten auf Angaben zu

a) Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer bestimmten Personengruppe,
b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen,
c) Vor- und Familiennamen,
d) Titel,
e) Anschrift und
f) Geburtsdatum

beschränken und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat. Es dürfen keine Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Die Daten sind spätestens zwölf Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Sie sind unverzüglich zu löschen bei Feststellung des Nichtbestehens oder des Bestehens eines Rundfunkteilnehmerverhältnisses, das den Voraussetzungen dieses Staatsvertrages entspricht. Das Verfahren der regel-mäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenvermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt."

Man beachte: „Daten bei nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen". Besonders nett die Formulierung: „... kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat."

Diese Annahme, liebe Schnüffelfans, besteht grundsätzlich. Nicht nur ich habe „ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" meiner Daten. Und dieses ist auch per se „schutzwürdig", und zwar allein schon wegen meines (noch!) verfassungsrechtlich verbrieften - „garantierten" sage ich bewusst nicht (mehr) - Rechts auf informationelle Selbstbestimmung!

Vgl. auch die Kritik bei bitcom:

„Der Entwurf für den „10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag" sieht vor, dass die GEZ auch Kundendaten von Unternehmen und gewerblichen Adresshändlern abfragen darf. „Das wür-de ohne Wissen der betroffenen Kunden geschehen", erklärt Rohleder. „Die Ermächtigung ist bewusst wolkig formuliert."

4 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Geschieht das nicht schon lange???

Anonym hat gesagt…

Der Abgeordnete der GRÜNEN war gerade an der Reihe mit der Frage:
http://www.abgeordnetenwatch.de/fritz_kuhn-650-5824.html
Der Gerd

IMpressum hat gesagt…

Die Lawine rollt. Ich möchte aber darauf hinweisen, daß die " Mutter aller Freiheitseinschränkungen und Schnüffeleien" der Volksverhetzungsparagraph ist. Wer sich hier nicht für eine möglichst volle Meinungsfreiheit einsetzt, wirkt nicht glaubwürdig, wenn es um Stasi 2.0 geht.

Anonym hat gesagt…

Was ist denn das für ein Durcheinander? Also nochmal zum mitschreiben: Zuerst wird die Bespitzelungsmechanik aufgeweitet, dann melden Lobbyisten ihre Begehrlichkeiten an, nach dem Motto, "Es wäre doch nicht zu verantworten, eine solche Möglichkeit nicht für [UNSEREN ZWECK] zu verwenden!"
Bei der LKW-Maut hat das doch auch geklappt.