Zusammenfassung:
Zusammenfassend bleibt also festzustellen, dass de lege lata der BGH eine strafprozessuale Online-Durchsuchung zu Recht abgelehnt hat. Ob die Einführung einer solchen Befugnis de lege ferenda - obgleich kriminaltaktisch zumindest vordergründig attraktiv - (verfassungs-) rechtspolitisch wirklich wünschenswert ist, erscheint zweifelhaft - dass eine solche Maßnahme aber geschaffen wird, dennoch nahe liegend. Sollte der Gesetzgeber diese Aufgabe angehen, ist die Balance zwischen Strafverfolgung und Grundrechtsschutz eine schwierige und ernst zu nehmende Aufgabe: Ein "Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten"-Ansatz ist sicher nicht hilfreich und kaum geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die modernen Kommunikationsmittel, aber auch in die staatliche Hoheitsgewalt zu stärken.
Schade nur, das die verantwortlichen Politiker auch diesen Beitrag wohl eher nicht lesen werden.
(Link gefunden im Think Law BLawG)
2 Kommentare:
Prof. Kudlich hat seinen LS an der Uni Erlangen. ;-)
Danke, gefixt!
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